BSG - Beschluss vom 14.10.2014
B 14 AS 279/14 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 34 AS 1409/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 148 AS 32749/12

BSG - Beschluss vom 14.10.2014 (B 14 AS 279/14 B) - DRsp Nr. 2014/16545

BSG, Beschluss vom 14.10.2014 - Aktenzeichen B 14 AS 279/14 B

DRsp Nr. 2014/16545

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. April 2014 - L 34 AS 1409/13 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 9.4.2014 hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 21.5.2013 zurückgewiesen.

Gegen dieses, ihr am 12.4.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin persönlich mit Schreiben vom 24.9.2014 sinngemäß Beschwerde eingelegt, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht und beantragt, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.