BSG - Beschluss vom 14.09.2015
B 10 ÜG 20/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SF 69/13

BSG - Beschluss vom 14.09.2015 (B 10 ÜG 20/15 BH) - DRsp Nr. 2015/18235

BSG, Beschluss vom 14.09.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 20/15 BH

DRsp Nr. 2015/18235

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Juni 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt bzw einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5500 Euro festgesetzt.

Gründe:

I