BSG - Beschluss vom 14.08.2014
B 10 ÜG 6/14 S
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 SF 536/13
SG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 4943/11

BSG - Beschluss vom 14.08.2014 (B 10 ÜG 6/14 S) - DRsp Nr. 2015/740

BSG, Beschluss vom 14.08.2014 - Aktenzeichen B 10 ÜG 6/14 S

DRsp Nr. 2015/740

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat in dem Verfahren L 11 SF 59/13 EK AS mit Beschluss vom 23.10.2013 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine auf Entschädigung gerichtete Klage nach §§ 198 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) abgelehnt. Gegen diesen Beschluss des LSG hat der Kläger beim LSG Anhörungsrüge erhoben, welche das LSG mit Beschluss vom 30.6.2014 verworfen hat. Gegen den zuletzt genannten Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom 2.8.2014 beim BSG einen Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.