BSG - Beschluss vom 14.07.2015
B 14 AS 35/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 647/13
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 42 AS 937/09

BSG - Beschluss vom 14.07.2015 (B 14 AS 35/15 BH) - DRsp Nr. 2015/13792

BSG, Beschluss vom 14.07.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 35/15 BH

DRsp Nr. 2015/13792

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Januar 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Klägerin konnte - ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - Prozesskostenhilfe (PKH) nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 [SGG] iVm § ). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ Abs ) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem eingangs bezeichneten Urteil erfolgreich zu begründen. Eine Erfolgsaussicht würde nur bestehen, wenn einer der drei in § Abs abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Ein solcher Zulassungsgrund ist bei der im PKH-Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin und des sonstigen Akteninhalts nicht ersichtlich. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das Landessozialgericht (LSG) in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen der Beschwerde nach § nicht zulässig.