BSG - Beschluss vom 14.07.2015
B 12 KR 6/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 503/12
SG Augsburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 389/11

BSG - Beschluss vom 14.07.2015 (B 12 KR 6/15 BH) - DRsp Nr. 2015/14232

BSG, Beschluss vom 14.07.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 6/15 BH

DRsp Nr. 2015/14232

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO ist der Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen. Gemäß § 115 Abs 3 ZPO hat die Partei jedoch ihr Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist.