BSG - Beschluss vom 14.06.2016
B 8 SO 15/16 S
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 18.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 SO 244/16 B
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 35 SO 552/15

BSG - Beschluss vom 14.06.2016 (B 8 SO 15/16 S) - DRsp Nr. 2016/11413

BSG, Beschluss vom 14.06.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 15/16 S

DRsp Nr. 2016/11413

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Mai 2016 - L 9 SO 244/16 B - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 3.5.2016 über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) zurückgewiesen (Beschluss vom 18.5.2016). Hiergegen hat der Kläger mit einem an das Bundessozialgericht gerichteten Schreiben vom 25.5.2016 "Beschwerde" eingelegt; gleichzeitig hat er beantragt, ihm PKH zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen.