Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Urteil vom 19.11.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf höhere Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung der Zeit vom 1.9.1972 bis zum 26.2.1973 als Anrechnungszeit verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.
Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG),
- das Urteil von einer Entscheidung des
- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).
Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.
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