Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 30.6.2014 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine auf Entschädigung gerichtete Klage nach §§ 198 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) abgelehnt. Gegen diesen Beschluss des LSG hat der Kläger mit Schreiben vom 31.7.2014 beim
Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 und § 121 ZPO kann einem Beteiligten für ein Beschwerdeverfahren vor dem
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