BSG - Beschluss vom 14.03.2016
B 8 SO 85/15 B
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 SO 25/15
SG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SO 8/14

BSG - Beschluss vom 14.03.2016 (B 8 SO 85/15 B) - DRsp Nr. 2016/6498

BSG, Beschluss vom 14.03.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 85/15 B

DRsp Nr. 2016/6498

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt S beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Im Streit ist ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten einer Gleitsichtbrille nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII). Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat auf die Berufung der Beklagten ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Mainz vom 16.12.2014 aufgehoben (Urteil vom 23.7.2015).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und beantragt zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Rechtsanwalts. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend; es stelle sich die Rechtsfrage, ob die Kosten für eine medizinisch notwendige Sehhilfe für Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in analoger Anwendung von § 31 Abs 1 Nr 3 SGB XII zu übernehmen seien.