BSG - Beschluss vom 14.03.2016
B 12 KR 60/15 B
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 16/10
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 517/06

BSG - Beschluss vom 14.03.2016 (B 12 KR 60/15 B) - DRsp Nr. 2016/7923

BSG, Beschluss vom 14.03.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 60/15 B

DRsp Nr. 2016/7923

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 28. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied der Klägerin, einer Wohnungsbaugenossenschaft in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, in den Zweigen der Sozialversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG vom 28.5.2015 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).