BSG - Beschluss vom 14.03.2016
B 12 KR 2/16 S
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 33/16
SG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 296/15

BSG - Beschluss vom 14.03.2016 (B 12 KR 2/16 S) - DRsp Nr. 2016/7949

BSG, Beschluss vom 14.03.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 2/16 S

DRsp Nr. 2016/7949

Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die "Revision" gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Februar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die "Revision" der Antragstellerin gegen den vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 18.2.2016 die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Bremen vom 6.1.2016, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen wurde, "aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung" zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des LSG hat die Antragstellerin mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 22.2.2016 - beim BSG nach Weiterleitung durch das LSG am 2.3.2016 eingegangen - "Revision" eingelegt und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt.