BSG - Beschluss vom 14.03.2016
B 12 KR 100/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 25.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 226/15
SG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 24/14

BSG - Beschluss vom 14.03.2016 (B 12 KR 100/15 B) - DRsp Nr. 2016/6680

BSG, Beschluss vom 14.03.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 100/15 B

DRsp Nr. 2016/6680

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. September 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

In dem ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin im Wege des Überprüfungsverfahrens die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen an die Bundesagentur für Arbeit (BA). Insoweit macht sie geltend, der ihr von der BA gewährte Gründungszuschuss habe nicht als Einkommen der Bemessung ihrer Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung bzw zur Pflegeversicherung zugrunde gelegt werden dürfen. Ihre Klage hat das SG abgewiesen, die Berufung der Klägerin hat das LSG mit Beschluss vom 25.9.2015 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat mit einem Schreiben ihres im bisherigen Verfahren als Beistand fungierenden Ehemannes vom 18.10.2015 gegen den Beschluss des LSG "Berufung" eingelegt und gleichzeitig PKH sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, ohne hierzu weitere Ausführungen zu machen.

II