Die Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren B 14 AS 308/15 B bis B 14 AS 627/15 B werden zur gemeinsamen Entscheidung unter dem Aktenzeichen B 14 AS 308/15 B verbunden.
Die Beschwerden der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in den mit den Beschwerden angefochtenen Beschlüssen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
1. Mit ihrem am 20.10.2015 beim Bundessozialgericht (
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