BSG - Beschluss vom 14.01.2016
B 11 AL 9/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 165/13
SG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 339/09

BSG - Beschluss vom 14.01.2016 (B 11 AL 9/15 BH) - DRsp Nr. 2016/2904

BSG, Beschluss vom 14.01.2016 - Aktenzeichen B 11 AL 9/15 BH

DRsp Nr. 2016/2904

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Die Klägerin macht eine längere Dauer ihres Anspruchs auf Alg geltend.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin Alg in Höhe von 257,25 Euro für die Restanspruchsdauer von 136 Tagen (Bescheid vom 26.2.2004, Widerspruchsbescheid vom 15.11.2004). Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des SG Frankfurt am Main vom 16.6.2009, Urteil des Hessischen LSG vom 26.4.2010). Diese Entscheidungen der Beklagten wurden allerdings aufgrund einer Klage gegen Säumniszeiten teilweise korrigiert (Gerichtsbescheid vom 15.5.2008 und Beschluss des LSG vom 8.6.2009). Die Beklagte führte die gerichtlichen Entscheidungen aus (Bescheid vom 14.9.2009). Das SG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 26.6.2013). Ein Restanspruch aus der am 1.1.2003 erfüllten Anwartschaftszeit bestehe nicht mehr. Das LSG hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 8.7.2015).