BSG - Beschluss vom 14.01.2015
B 5 R 408/14 B
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 16.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 241/14
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 760/12

BSG - Beschluss vom 14.01.2015 (B 5 R 408/14 B) - DRsp Nr. 2015/2778

BSG, Beschluss vom 14.01.2015 - Aktenzeichen B 5 R 408/14 B

DRsp Nr. 2015/2778

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 31.10.2014 zugestellten Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 16.10.2014 mit einem von ihm unterzeichneten, am 27.11.2014 beim BSG eingegangenen Schreiben (Fax) vom selben Tage Beschwerde eingelegt und sinngemäß - bestätigt durch Fax vom 4.12.2014 - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.