Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2014 - L 10 SB 127/12 - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Durch Beschluss vom 2.7.2014 hat das LSG Nordrhein-Westfalen den Antrag der Klägerin auf Ablehnung der mit der Sache der Klägerin befassten Richter des 10. Senats des LSG als rechtsmissbräuchlich verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 4.9.2014 beim
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