Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. September 2014 - L 7 AS 356/14 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung der durch ihr Ausbleiben im Termin vom 3.7.2014 verursachten Kosten sowie die Verhängung von Ordnungsgeld in Höhe von 200 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zwei Tage Ordnungshaft, durch das Bayerische LSG (Beschluss vom 25.9.2014). Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 1.11.2014 ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
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