BSG - Beschluss vom 13.10.2015
B 5 R 126/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 18/14
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 447/13

BSG - Beschluss vom 13.10.2015 (B 5 R 126/15 B) - DRsp Nr. 2015/18672

BSG, Beschluss vom 13.10.2015 - Aktenzeichen B 5 R 126/15 B

DRsp Nr. 2015/18672

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 25.2.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 20.11.2013 zurückgewiesen. Im Urteil des SG war festgestellt worden, dass der Rechtsstreit S 29 R 206/08 mit Abschluss des Vergleichs vom 20.1.2012 beendet worden ist.

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 25.2.2015 mit einem am 2.4.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt. Auf Antrag ist die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 8.6.2015 verlängert worden. Mit dem am 27.5.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz vom 26.5.2015 haben die Prozessbevollmächtigen die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne die Beschwerde begründet zu haben. Der Kläger hat am 7.6.2015 Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.