Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Mit Beschluss vom 25.2.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 20.11.2013 zurückgewiesen. Im Urteil des
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 25.2.2015 mit einem am 2.4.2015 beim
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|