BSG - Beschluss vom 13.10.2015
B 4 AS 241/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1626/14
SG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 2995/13

BSG - Beschluss vom 13.10.2015 (B 4 AS 241/15 B) - DRsp Nr. 2015/19240

BSG, Beschluss vom 13.10.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 241/15 B

DRsp Nr. 2015/19240

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2015 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin, ihr für dieses Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen das vorgenannte Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.5.2015 hat die Klägerin mit Schreiben vom 11.8.2015 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig PKH sowie die "Zuweisung eines Anwalts durch das Gericht" beantragt.

Der Antrag der Klägerin, ihr für ihr Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil des LSG einen Notanwalt beizuordnen, ist abzulehnen.