BSG - Beschluss vom 13.10.2015
B 13 R 309/15 B
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 02.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 143/14
SG Lübeck, - Vorinstanzaktenzeichen 23 R 297/12

BSG - Beschluss vom 13.10.2015 (B 13 R 309/15 B) - DRsp Nr. 2015/18725

BSG, Beschluss vom 13.10.2015 - Aktenzeichen B 13 R 309/15 B

DRsp Nr. 2015/18725

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 2. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 2.6.2015 hat das Schleswig-Holsteinische LSG einen im Zugunstenverfahren geltend gemachten Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 20.8.2015 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil er die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).