Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 8. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Mit Beschluss vom 8.6.2015 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.4.2014 als unzulässig verworfen, weil nicht hinreichend deutlich zu erkennen sei, welches Begehren mit dem Rechtsmittel verfolgt werde.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|