BSG - Beschluss vom 13.10.2015
B 12 R 14/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 3100/13
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 18 R 6905/09

BSG - Beschluss vom 13.10.2015 (B 12 R 14/15 B) - DRsp Nr. 2015/20228

BSG, Beschluss vom 13.10.2015 - Aktenzeichen B 12 R 14/15 B

DRsp Nr. 2015/20228

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin - ein international ausgerichtetes Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen der Informationstechnologie in der Rechtsform einer AG - vom 1.1.2008 bis 30.3.2010 aufgrund (abhängiger) Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Der Tätigkeit lagen nach den Feststellungen des LSG mit "Beauftragung" überschriebene Verträge zugrunde, worin die Klägerin als "Auftraggeber" den Beigeladenen zu 1. als "Auftragnehmer" beauftragte, Beratungs- und Dienstleistungen im geplanten Leistungszeitraum zu definierten Konditionen näher beschriebene Beratungs- und Dienstleistungen mit Einsatzort Hamburg zu erbringen.