Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin - ein international ausgerichtetes Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen der Informationstechnologie in der Rechtsform einer AG - vom 1.8.2009 bis 30.11.2010 aufgrund (abhängiger) Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Der Tätigkeit lagen nach den Feststellungen des LSG mit "Beauftragung" überschriebene Verträge vom 21.7.2009 und 9.12.2009 zugrunde, worin die Klägerin als "Auftraggeber" den Beigeladenen zu 1. als "Auftragnehmer" beauftragte, Beratungs- und Dienstleistungen im geplanten Leistungszeitraum zu definierten Konditionen "mit Einsatzort Bonn, Meckenheim, Bad Neuenahr" zu erbringen.
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