BSG - Beschluss vom 13.10.2015
B 10 ÜG 3/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SF 3183/14

BSG - Beschluss vom 13.10.2015 (B 10 ÜG 3/15 BH) - DRsp Nr. 2015/19477

BSG, Beschluss vom 13.10.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 3/15 BH

DRsp Nr. 2015/19477

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

In der Hauptsache begehrt der Kläger im Wege der Nichtigkeitsklage die Wiederaufnahme des Verfahrens über eine Entschädigung nach dem Gesetz zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) und Schadensersatz im Wege der Amtshaftung.

Nachdem das LSG die Klage des Klägers auf Entschädigung nach dem ÜGG abgewiesen und dafür die Prozessfähigkeit des Klägers bejaht hatte (Urteil vom 30.4.2014 - L 2 SF 3694/12 EK), erhob der Kläger dagegen Nichtigkeitsklage, die das LSG als unzulässig und unbegründet zurückwies (Urteil vom 25.6.2014 - L 2 SF 2019/14 WA).