BSG - Beschluss vom 13.10.2015
B 10 ÜG 21/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 08.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SF 837/15

BSG - Beschluss vom 13.10.2015 (B 10 ÜG 21/15 BH) - DRsp Nr. 2015/20981

BSG, Beschluss vom 13.10.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 21/15 BH

DRsp Nr. 2015/20981

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 8. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Ergänzung dieses Urteils des LSG wegen Entschädigung nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

Das LSG wies die Klage des Klägers auf Entschädigung wegen der Dauer des Verfahrens S 11 AL 4953/10 vor dem SG Karlsruhe sowie des anschließenden Berufungsverfahrens L 7 AS 3732/14 vor dem LSG Baden-Württemberg als unzulässig ab, da der Kläger sie offensichtlich rechtsmissbräuchlich erhoben habe (Urteil vom 18.2.2015; vgl hierzu auch BSG Beschluss vom 30.9.2015 - B 10 ÜG 4/15 BH).

Der Kläger hat daraufhin beim LSG beantragt, das Verfahren wieder zu eröffnen sowie das Urteil durch ein Sachurteil zu ergänzen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG den Antrag abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 140 SGG nicht vorlägen. Der Kläger wende sich tatsächlich gegen die Entscheidung durch Prozessurteil. Zudem sei auch dieses Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich (Urteil vom 8.7.2015).