Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 30. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 25 200 Euro festgesetzt.
I
Der Kläger betreibt seit Jahren in der Sozialgerichtsbarkeit eine Vielzahl von Verfahren. So führte er allein von 2005 bis 2012 ca 660 Verfahren beim SG Karlsruhe und ca 1240 Verfahren beim LSG Baden-Württemberg. Beim
Mit Urteil vom 30.4.2014 hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines vorangegangenen Gerichtsverfahrens über Sozialhilfeansprüche des Klägers verneint.
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