Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des "gebotenen sofortigen Rechtsmittelverfahrens" gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. September 2014 - L
Das "gebotene Rechtsmittel" und der Antrag auf sofortige Verweisung an das für das "gebotene Rechtsmittel" örtlich und sachlich zuständige Rechtsmittelgericht werden als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf "Wiedereinsetzung des Geschädigten in den vorherigen Stand" und die sofortige Herausgabe der "sogenannten Zustellungsurkunde" werden abgelehnt.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
I
Das LSG hat durch den im Tenor bezeichneten Beschluss die Bewilligung von PKH für das Berufungsverfahren zu dem Aktenzeichen L 13 AS 2478/14 wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit dem "gebotenen sofortigen Rechtsmittel", einem Antrag auf "sofortige Verweisung an das für das gebotene Rechtsmittel örtlich und sachlich zuständige Rechtsmittelgericht", auf "Wiedereinsetzung des Geschädigten in den vorherigen Stand", auf Bewilligung von PKH und sofortige Herausgabe der "sogenannten Zustellungsurkunde".
II
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