Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2014 - S
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hatte ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegenüber einer Richterin des SG Stuttgart gestellt. Das SG Stuttgart hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen (Beschluss vom 19.2.2014). Hiergegen hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 18.9.2014 Beschwerde beim
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des
Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|