BSG - Beschluss vom 13.10.2014
B 2 U 10/14 BH
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 U 12/12
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 573/10

BSG - Beschluss vom 13.10.2014 (B 2 U 10/14 BH) - DRsp Nr. 2014/16342

BSG, Beschluss vom 13.10.2014 - Aktenzeichen B 2 U 10/14 BH

DRsp Nr. 2014/16342

Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24. Juli 2014 - B 2 U 7/14 BH - wird als unzulässig verworfen.

Der erneute Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. Januar 2014 wird abgelehnt.

Gründe:

I

Der Senat hat durch Beschluss vom 26.5.2014 - B 2 U 3/14 BH - den Antrag des Klägers abgelehnt, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG vom 31.1.2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, weil keine hinreichende Erfolgsaussicht vorliegt. Gleichzeitig hat der Senat im vorbenannten Beschluss den Antrag des Klägers auf gerichtliche Beiordnung eines Notanwalts (§ 202 SGG iVm § 78b ZPO) abgelehnt, weil die Voraussetzungen hierfür durch den Kläger nicht hinreichend dargetan worden sind. Mit Beschluss vom 24.7.2014 hat der Senat in dem Verfahren B 2 U 7/14 BH den erneuten Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, und den erneuten Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für dieses Verfahren abgelehnt.