BSG - Beschluss vom 13.10.2014
B 13 R 189/14 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 07.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 792/10
SG Mannheim, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1760/08

BSG - Beschluss vom 13.10.2014 (B 13 R 189/14 B) - DRsp Nr. 2014/17751

BSG, Beschluss vom 13.10.2014 - Aktenzeichen B 13 R 189/14 B

DRsp Nr. 2014/17751

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit Urteil vom 7.5.2014 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensfehler.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 21.8.2014 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).