BSG - Beschluss vom 13.10.2014
B 1 KR 17/14 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 363/13
SG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen S 26 KR 528/10

BSG - Beschluss vom 13.10.2014 (B 1 KR 17/14 B) - DRsp Nr. 2014/15769

BSG, Beschluss vom 13.10.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 17/14 B

DRsp Nr. 2014/15769

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 82,44 Euro festgesetzt.

Gründe:

I

Im Streit ist die Höhe der Vergütung physiotherapeutischer Leistungen. Die klagende Physiotherapeutin, die den geltend gemachten Vergütungsanspruch an den Beigeladenen abgetreten hat, ist mit ihrem zuletzt auf Zahlung von 82,44 Euro nebst Zinsen an den Beigeladenen gerichteten Begehren bei der beklagten Krankenkasse und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat ua zur Begründung ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Abtretung der (angeblichen) Forderung unwirksam sei. Der Anspruch setze jedenfalls voraus, dass substantiiert dargelegt werde, welche konkrete Leistung wann und durch wen erbracht worden sei. Hier fehlten aber jegliche Angaben zu der erbrachten Leistung (Beschluss vom 23.1.2014).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Beschluss.

II