BSG - Beschluss vom 13.10.2014
B 1 KR 131/14 B
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 20.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 25/14
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 48 KR 2208/13

BSG - Beschluss vom 13.10.2014 (B 1 KR 131/14 B) - DRsp Nr. 2014/16376

BSG, Beschluss vom 13.10.2014 - Aktenzeichen B 1 KR 131/14 B

DRsp Nr. 2014/16376

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. August 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. August 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Kläger hatte mit seinem Begehren auf Übernahme der Kosten einer Mieterhöhung und einer Nachforderung von Stromkosten beim Grundsicherungsträger keinen Erfolg (Bescheid vom 17.8.2012; Widerspruchsbescheid vom 11.9.2012). Mit seiner deshalb erhobenen Klage hat er - erfolglos - die Leistung auch von der Beklagten gefordert (nach Verfahrensabtrennung Gerichtsbescheid SG Hamburg vom 12.3.2014; Urteil des LSG Hamburg vom 20.8.2014).

Der Kläger wendet sich dagegen mit seiner beim LSG sinngemäß erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil und begehrt, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten zu gewähren (auf seinen Antrag auf "Verfahrensabgabe" an das BSG vom 11.9.2014 am 6.10.2014 beim BSG eingegangen).

II