BSG - Beschluss vom 13.08.2015
B 14 AS 118/15 B
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 263/15
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 667/13

BSG - Beschluss vom 13.08.2015 (B 14 AS 118/15 B) - DRsp Nr. 2015/17329

BSG, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen B 14 AS 118/15 B

DRsp Nr. 2015/17329

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger selbst hat mit Telefax vom 21.5.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen Beschwerde eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.

Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 () kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ Abs ) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ Abs Satz 1 iVm § ).