Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. April 2015 - L 16 AS 764/14 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 25.4.2015 zugestellten Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14.4.2015 mit einem am 18.5.2015 beim Bundessozialgericht (
Da die Beschwerde bis zum Ablauf der am 25.6.2015 endenden Beschwerdebegründungsfrist nicht durch einen vor dem
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