BSG - Beschluss vom 13.05.2015
B 12 KR 1/15 BH
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 289/14
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 32/14

BSG - Beschluss vom 13.05.2015 (B 12 KR 1/15 BH) - DRsp Nr. 2015/11919

BSG, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 1/15 BH

DRsp Nr. 2015/11919

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Februar 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe:

I

In dem ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Stornierung der Familienversicherung ihrer Tochter M. W. bei der beklagten Krankenkasse rückwirkend zum 1.11.2012 rechtswidrig war und diese erst am 30.9.2013 endete.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 26.2.2015 für das Verfahren der Beschwerde gegen das Urteil des Hessischen LSG vom 12.2.2015 PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und insbesondere mit Schreiben vom 24.3.2015 ausführlich begründet. Vorrangig hat sie eine "unzureichende Beweiserhebung/Aufklärung" durch das LSG geltend gemacht, weil das LSG - wie schon die Beklagte - unwahre Erklärungen eines Dritten unkritisch ohne Aufklärung übernommen habe und deshalb unzutreffender Weise von dessen Vaterschaft und Sorgerecht ausgegangen sei.

II

Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von PKH, wie auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts, sind abzulehnen. Hierüber entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 127 Abs 1 S 1 ZPO).