Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Januar 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 27.1.2016 - ihm zugestellt am 24.2.2016 - mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 14.3.2016, das am 22.3.2016 beim
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