BSG - Beschluss vom 13.04.2016
B 13 R 33/16 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 488/14
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 996/12

BSG - Beschluss vom 13.04.2016 (B 13 R 33/16 B) - DRsp Nr. 2016/8303

BSG, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen B 13 R 33/16 B

DRsp Nr. 2016/8303

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. aus D. beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I

Mit Beschluss vom 16.12.2015 hat das Bayerische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint, weil sie die allgemeine Wartezeit (49 anstelle der erforderlichen 60 Monate) nicht erfüllt habe.

Hiergegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten gestellt.

II

Der PKH-Antrag der Klägerin ist abzulehnen.