Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Das LSG Baden-Württemberg hat den Antrag der Klägerin, ihr für das Berufungsverfahren L 6 VG 1710/14 Prozesskostenhilfe zu gewähren, mit Beschluss vom 8.1.2015 abgelehnt. Die gegen diesen Beschluss erhobene Anhörungsrüge der Klägerin hat das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 16.2.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den zurückweisenden Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 16.2.2015 hat die Klägerin mit einem von ihr unterzeichneten und an das
Die (sinngemäß) eingelegte Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß § 177, § 178a Abs 4 S 3 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das
Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt gemäß § 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.
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