Die "Anfechtungsklage" des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. November 2010 (L 5 KR 342/09) wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Verfahrens vor dem Bundessozialgericht nicht zu erstatten.
Der Kläger hat mit einem an das
Die vom Kläger ausdrücklich erhobene "Anfechtungsklage" zum
Die Verwerfung der "Anfechtungsklage" erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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