Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 21.7.2014 festgestellt, dass das vom Kläger eingeleitete Berufungsverfahren (L 2 R 523/12) gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 12.11.2012 (S 12 KN 201/06) aufgrund einer vom Kläger mit Schriftsatz vom 16.3.2013 erklärten Rücknahme der Berufung beendet worden ist; eine Revision gegen diese Entscheidung hat es nicht zugelassen.
In dem Schreiben vom 16.3.2013 an das LSG (Bl 469 der Akten) hatte der Kläger ua ausgeführt: "Das Verfahren unter das Aktenzeichen L2R523/12 ist abgeschlossen nachdem wir den Vergleich angenommen haben. Und ich werde auch keine weitere Forderung gegenüber der Knappschaft-Bahn und See erheben. Das einzige was noch beim Landessozialgericht Celle noch läuft ist, die Sache mit der Berufsgenossenschaft für Wohlfahrtspflege und Pflegedienst Dresden und die Sache mit der LVA-Laatzen."
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