BSG - Beschluss vom 13.03.2015
B 13 R 4/15 S
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen - L 18 SF 76/15 AB u.a. - 17.02.2015,
SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KN 337/13

BSG - Beschluss vom 13.03.2015 (B 13 R 4/15 S) - DRsp Nr. 2015/5970

BSG, Beschluss vom 13.03.2015 - Aktenzeichen B 13 R 4/15 S

DRsp Nr. 2015/5970

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 17.2.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen das Gesuch der Klägerin, die Richterin am LSG A. und den Richter am SG F. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen.

Die Klägerin hat mit einem von ihrem bevollmächtigten Ehemann unterzeichneten Schreiben vom 19.2.2015 gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt.

Gegen die Entscheidung des LSG ist jedoch weder Beschwerde noch ein sonstiger Rechtsbehelf zum BSG vorgesehen. Beschlüsse des LSG sind mit der Beschwerde an das BSG nur in Fällen des § 160a Abs 1 SGG - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - und des § 17a Abs 4 S 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes - Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten - anfechtbar. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Beschluss des LSG vom 17.2.2015 ist - worauf das LSG dort zutreffend hingewiesen hat - nicht mit der Beschwerde zum BSG anfechtbar (§ 177 SGG).

Die Beschwerde ist daher in entsprechender Anwendung des § 169 S 3 SGG zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.