Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Durch Beschluss vom 17.2.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen das Gesuch der Klägerin, die Richterin am LSG A. und den Richter am
Die Klägerin hat mit einem von ihrem bevollmächtigten Ehemann unterzeichneten Schreiben vom 19.2.2015 gegen den vorbezeichneten Beschluss des LSG Beschwerde eingelegt.
Gegen die Entscheidung des LSG ist jedoch weder Beschwerde noch ein sonstiger Rechtsbehelf zum
Die Beschwerde ist daher in entsprechender Anwendung des § 169 S 3 SGG zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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