BSG - Beschluss vom 13.03.2015
B 13 R 3/15 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 13.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SF 14/15
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 153 R 512/14

BSG - Beschluss vom 13.03.2015 (B 13 R 3/15 S) - DRsp Nr. 2015/6027

BSG, Beschluss vom 13.03.2015 - Aktenzeichen B 13 R 3/15 S

DRsp Nr. 2015/6027

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Durch Beschluss vom 13.2.2015 hat es das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) abgelehnt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren L 8 SF 14/15 B AB zu gewähren. Der Antragsteller hat dagegen mit Schriftsätzen vom 13. und 17.2.2015 an das LSG Einwendungen erhoben, die von diesem an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet worden sind.

Die nach Rückfrage beim Antragsteller als Beschwerde anzusehenden Einwendungen gegen die Entscheidung des LSG zur Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe sind unzulässig. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der Sonderregelungen in § 160a Abs 1 SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil oder -beschluss) und in § 17a Abs 4 S 4 Gerichtsverfassungsgesetz (Beschwerde bezüglich einer Entscheidung des LSG zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) - nicht mit der Beschwerde oder einem sonstigen Rechtsmittel beim BSG angefochten werden. Die in § 177 SGG genannten Ausnahmen liegen hier nicht vor.