BSG - Beschluss vom 13.02.2015
B 10 ÜG 1/15 S
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 37 SF 261/13

BSG - Beschluss vom 13.02.2015 (B 10 ÜG 1/15 S) - DRsp Nr. 2015/3961

BSG, Beschluss vom 13.02.2015 - Aktenzeichen B 10 ÜG 1/15 S

DRsp Nr. 2015/3961

Der Antrag der Kläger, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Januar 2015 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 26.1.2015 den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine auf Entschädigung gerichtete Klage wegen überlanger Dauer ihres Verfahrens vor dem SG Berlin (S 115 AS 11310/11 WA) nach §§ 198 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in Höhe von 8400 Euro nur hinsichtlich einer Entschädigungssumme von 1200 Euro bewilligt und den weitergehenden PKH-Antrag abgelehnt. Gegen diesen Beschluss des LSG haben der Kläger zu 1., die Kläger zu 2. und 3. vertreten durch den Kläger zu 1., mit Schreiben vom 1.2.2015 beim BSG einen Antrag auf Bewilligung von PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens und Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt.

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist abzulehnen.