BSG - Beschluss vom 13.01.2015
B 13 R 43/14 S
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 10.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 371/13
SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 149/13

BSG - Beschluss vom 13.01.2015 (B 13 R 43/14 S) - DRsp Nr. 2015/1824

BSG, Beschluss vom 13.01.2015 - Aktenzeichen B 13 R 43/14 S

DRsp Nr. 2015/1824

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Hessische Landessozialgericht wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Mit seiner Beschwerde vom 6.12.2014 an das Bundessozialgericht wendet sich der Kläger dagegen, dass ihm das Hessische Landessozialgericht (LSG) mit Beschluss vom 10.4.2014 Prozesskostenhilfe (PKH) in einem Verfahren um höhere und frühere Zahlungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie eines unfallbedingten Nachteilsausgleichs (L 5 R 371/13) versagt und daran auch auf seinen erneuten Antrag vom 29.11.2014 hin festgehalten hat.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Gemäß § 177 () können Entscheidungen des LSG vorbehaltlich der Bestimmungen in § Abs (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer das Berufungsverfahren abschließenden Entscheidung des LSG) und in § Abs S 4 (Beschwerde gegen eine Entscheidung zur Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Sozialgerichten) nicht mit einer Beschwerde an das angefochten werden. Eine der genannten Ausnahmen liegt hier nicht vor. Ein gesondertes Beschwerdeverfahren allein gegen die Versagung von PKH durch das LSG ist somit nach deutschem Prozessrecht, das auch für den Kläger als schwerbehinderten Staatsbürger uneingeschränkt gilt, nicht eröffnet.