Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. November 2014 vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen den oben genannten Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
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Das Begehren des Klägers auf Rücknahme von Aussagen verschiedener Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit in einem vor dem LG Karlsruhe geführten Rechtsstreit (5 O 94/07) war vor dem
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