BSG - Beschluss vom 12.10.2015
B 6 KA 52/15 B
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 05.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 KA 194/13
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KA 1223/02

BSG - Beschluss vom 12.10.2015 (B 6 KA 52/15 B) - DRsp Nr. 2015/19661

BSG, Beschluss vom 12.10.2015 - Aktenzeichen B 6 KA 52/15 B

DRsp Nr. 2015/19661

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Juni 2015 - L 12 KA 194/13 - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen die Nichtzulassung der Revision des ihm am 15.6.2015 zugestellten Beschlusses des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5.6.2015 mit einem am 15.7.2015 per Telefax eingegangenen, aber nicht unterzeichneten Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Das Original des Schreibens vom 15.7.2015 ist erst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 15.7.2015 endete, am 17.7.2015 auf dem Postweg eingegangen. Hierauf wurde der Klägervertreter mit Schreiben des Senats vom 12.8.2015 hingewiesen. Die Frist wurde dementsprechend nur unter Vorbehalt auf seinen Antrag bis zum 15.9.2015 verlängert. Seinem erneuten Fristverlängerungsantrag vom 15.9.2015 konnte nicht entsprochen werden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG).