BSG - Beschluss vom 12.10.2015
B 13 R 327/15 B
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 14.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 62/14
SG Karlsruhe, - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 744/13

BSG - Beschluss vom 12.10.2015 (B 13 R 327/15 B) - DRsp Nr. 2015/19746

BSG, Beschluss vom 12.10.2015 - Aktenzeichen B 13 R 327/15 B

DRsp Nr. 2015/19746

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 14.7.2015 einen Anspruch der im Jahr 1973 geborenen Klägerin auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung verneint, weil diese bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen unter Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen noch in der Lage sei, wenigstens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 5.10.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).