BSG - Beschluss vom 12.10.2015
B 12 R 18/15 B
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 63/13
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 159/08

BSG - Beschluss vom 12.10.2015 (B 12 R 18/15 B) - DRsp Nr. 2015/20229

BSG, Beschluss vom 12.10.2015 - Aktenzeichen B 12 R 18/15 B

DRsp Nr. 2015/20229

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin als Busfahrer in der Zeit vom 1.1. bis 9.10.2003 und 11.4.2004 bis 15.4.2007 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.4.2015 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder