BSG - Beschluss vom 12.10.2015
B 12 KR 64/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 19.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 87/14
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 593/12

BSG - Beschluss vom 12.10.2015 (B 12 KR 64/15 B) - DRsp Nr. 2015/20222

BSG, Beschluss vom 12.10.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 64/15 B

DRsp Nr. 2015/20222

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob und ggf in welcher Höhe der Kläger auf Leistungen aus einer Lebensversicherung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen LSG vom 19.6.2015 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).