BSG - Beschluss vom 12.10.2015
B 12 KR 62/15 B
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 01.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 9/15
SG Darmstadt, - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 252/12

BSG - Beschluss vom 12.10.2015 (B 12 KR 62/15 B) - DRsp Nr. 2015/20221

BSG, Beschluss vom 12.10.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 62/15 B

DRsp Nr. 2015/20221

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob zwei Kapitalabfindungen, die der Kläger am 1.12.2011 von der Allianz Versorgungskasse VVaG erhielt, als kapitalisierte Versorgungsbezüge der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen LSG vom 1.6.2005 ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).